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   VGH Bayern, 26.03.2012 - 12 BV 10.1744   

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VGH Bayern, 26.03.2012 - 12 BV 10.1744 (https://dejure.org/2012,23689)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.03.2012 - 12 BV 10.1744 (https://dejure.org/2012,23689)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. März 2012 - 12 BV 10.1744 (https://dejure.org/2012,23689)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Bei der Einkommensermittlung nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bleibt das Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages von derzeit 300 Euro monatlich (§ 2 Abs. 5 BEEG) unberücksichtigt (§ 10 Abs. 1 BEEG). Soweit das Urteil des Senats vom 15. Dezember 2010 - 12 BV 10.528 - juris dem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Bayern, 15.12.2010 - 12 BV 10.528

    Die Hilfe nach § 19 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) ist keine

    Auszug aus VGH Bayern, 26.03.2012 - 12 BV 10.1744
    Soweit das Urteil des Senats vom 15. Dezember 2010 - 12 BV 10.528 - juris dem entgegensteht, hält der Senat hieran - vorbehaltlich einer abschließenden Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der zugelassenen Revision - nicht mehr fest.

    Vielmehr wird das Kindergeld zweckneutral - wenngleich in treuhänderischer Gebundenheit für das Kind - gewährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.5.2011 - 5 C 10.10 -, NJW 2011, 2902 [2903] RdNr. 16), was bedeutet, dass es den Eltern überlassen bleibt, das Kindergeld nach ihren eigenen Vorstellungen zu Gunsten des Kindes einzusetzen (vgl. BVerwGE 108, 222 (224]), so dass das Kindergeld nicht zu den zweckidentischen Leistungen nach § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII, sondern zum Einkommen nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII rechnet (vgl. so auch bereits BayVGH, Urteil vom 15.12.2010 - 12 BV 10.528 - juris, RdNr. 26), sofern es sich nicht um so genanntes "Geschwisterkindergeld" handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.5.2011 - 5 C 10.10 -, NJW 2011, 2902 [2903] RdNr. 20).

    Gleichwohl enthält keine Vorschrift des Gesetzes eine besondere Zweckbestimmung, insbesondere beschreibt § 1 BEEG allein den Kreis der Leistungsberechtigten (vgl. hierzu auch bereits BayVGH, Urteil vom 15.12.2010 - 12 BV 10.528 - juris, RdNr. 35 m.w.N.).

    Diese Regelung wäre überflüssig, wenn das Elterngeld gemäß § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII von vorneherein von jeder Anrechnung freizustellen sein würde (vgl. auch bereits BayVGH, Urteil vom 15.12.2010 - 12 BV 10.528 - juris, RdNr. 31).

    Bei den der Klägerin in Form der Kostenübernahme für die Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung des Sozialdienstes Katholischer Frauen (WOGE) in Nürnberg gemäß § 19 SGB VIII gewährten Jugendhilfeleistungen handelt es sich zwar um eine Sozialleistung, deren Zahlung nicht von anderen Einkommen abhängig ist, so dass die Vorschrift des § 10 Abs. 1 BEEG nicht unmittelbar zur Anwendung kommen kann (vgl. bereits BayVGH, Urteil vom 15.12.2010 - 12 BV 10.528 - juris, RdNr. 33).

    Gleichwohl ist diese (unbewusste) Lücke entsprechend Sinn und Zweck der Regelung, den Mindestelterngeldbetrag in Höhe von derzeit 300 Euro (§ 2 Abs. 5 BEEG) von jeder Anrechnung freizustellen, mittels einer analogen Anwendung der Vorschrift auch auf Leistungen nach dem SGB VIII zu schließen (Fortentwicklung von BayVGH, Urteil vom 15.12.2010 - 12 BV 10.528 - juris, RdNr. 33 ff.).

    Ebenso wenig steht der Umstand, dass Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nicht - primär - abhängig vom Einkommen gewährt werden (§ 91 Abs. 5 SGB VIII), sondern sich allein nach dem nach dem Jugendhilferecht zu ermittelnden Bedarf richten, einer Anrechnungsfreiheit des Mindestbetrages entgegen (anders noch BayVGH, Urteil vom 15.12.2010 - 12 BV 10.528 - juris, RdNr. 33).

    Diese Zusammenhänge sind im Urteil des Senats vom 15.12.2010 - 12 BV 10.528 - juris, RdNr. 33 f. noch nicht hinreichend berücksichtigt worden.

  • BVerwG, 12.05.2011 - 5 C 10.10

    Einkommen; Einkommensberechnung; Geschwisterkindergeld; Herabstufung;

    Auszug aus VGH Bayern, 26.03.2012 - 12 BV 10.1744
    a) Zum Einkommen im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gehört darüber hinaus auch das auf den betreuten jungen Menschen entfallende Kindergeld (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.5.2011 - 5 C 10.10 -, NJW 2011, 2902 [2903] RdNr. 19).

    Vielmehr wird das Kindergeld zweckneutral - wenngleich in treuhänderischer Gebundenheit für das Kind - gewährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.5.2011 - 5 C 10.10 -, NJW 2011, 2902 [2903] RdNr. 16), was bedeutet, dass es den Eltern überlassen bleibt, das Kindergeld nach ihren eigenen Vorstellungen zu Gunsten des Kindes einzusetzen (vgl. BVerwGE 108, 222 (224]), so dass das Kindergeld nicht zu den zweckidentischen Leistungen nach § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII, sondern zum Einkommen nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII rechnet (vgl. so auch bereits BayVGH, Urteil vom 15.12.2010 - 12 BV 10.528 - juris, RdNr. 26), sofern es sich nicht um so genanntes "Geschwisterkindergeld" handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.5.2011 - 5 C 10.10 -, NJW 2011, 2902 [2903] RdNr. 20).

    Dieser muss nicht namentlich in der entsprechenden Vorschrift erwähnt sein, er muss sich aber eindeutig aus der Regelung, etwa aus dem Kontext des Gesetzes oder den Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung, ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.4.1984 - 5 C 3/83 -, BVerwGE 69, 177 [181]; Urteil vom 19.6.1994 - 5 C 8/81 -, FEVS 34, 1; Urteil vom 28.5.2003 - 5 C 41/02 -, NVwZ-RR 2004, 112; Urteil vom 12.5.2011 - 5 C 10.10 -, NJW 2011, 2902 [2903] RdNr. 13 f.); nicht ausreichend ist hingegen eine Zweckbestimmung allein in den Gesetzesmaterialien (vgl. statt aller von Koppenfels-Spieß, in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2. Aufl., 2011, § 83 SGB XII RdNr. 4 m.w.N.).

  • BVerwG, 22.12.1998 - 5 C 25.97

    Auswärtige Unterbringung, Heranziehung zu den Kosten der in Höhe der ersparten

    Auszug aus VGH Bayern, 26.03.2012 - 12 BV 10.1744
    Gleichwohl hat das Bundesverwaltungsgericht stets eine Zweckgleichheit mit den Leistungen der Jugendhilfe, die den Einsatz des Kindergeldes in voller Höhe neben einem Kostenbeitrag begründet hätte, abgelehnt (vgl. insoweit BVerwGE 108, 222 [224] m.w.N.).

    Vielmehr wird das Kindergeld zweckneutral - wenngleich in treuhänderischer Gebundenheit für das Kind - gewährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.5.2011 - 5 C 10.10 -, NJW 2011, 2902 [2903] RdNr. 16), was bedeutet, dass es den Eltern überlassen bleibt, das Kindergeld nach ihren eigenen Vorstellungen zu Gunsten des Kindes einzusetzen (vgl. BVerwGE 108, 222 (224]), so dass das Kindergeld nicht zu den zweckidentischen Leistungen nach § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII, sondern zum Einkommen nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII rechnet (vgl. so auch bereits BayVGH, Urteil vom 15.12.2010 - 12 BV 10.528 - juris, RdNr. 26), sofern es sich nicht um so genanntes "Geschwisterkindergeld" handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.5.2011 - 5 C 10.10 -, NJW 2011, 2902 [2903] RdNr. 20).

  • BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 1853/11

    Erfolgslose Verfassungsbeschwerde gegen die Ausgestaltung des Elterngelds als

    Auszug aus VGH Bayern, 26.03.2012 - 12 BV 10.1744
    Zwar wird das Elterngeld allgemein als steuerfinanzierte Einkommensersatzleistung charakterisiert (vgl. BVerfG, Beschluss der Zweiten Kammer des Ersten Senats vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - juris, RdNr. 7).
  • BVerwG, 07.02.1980 - 5 C 73.79

    Pflegegeld - Anrechenbarkeit von Kindergeld - Nachrang der öffentlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 26.03.2012 - 12 BV 10.1744
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dient das Kindergeld dazu, die in der Person des Kindes entstehenden Kosten der allgemeinen Lebensführung mindestens teilweise zu decken und zur Entlastung von den Kosten des Lebensunterhalts beizutragen (vgl. näher BVerwGE 60, 6 [10]).
  • BVerwG, 28.05.2003 - 5 C 41.02

    Anrechnung, Eigenheimzulage als Einkommen; Anrechnungszeitraum bei einmaligem

    Auszug aus VGH Bayern, 26.03.2012 - 12 BV 10.1744
    Dieser muss nicht namentlich in der entsprechenden Vorschrift erwähnt sein, er muss sich aber eindeutig aus der Regelung, etwa aus dem Kontext des Gesetzes oder den Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung, ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.4.1984 - 5 C 3/83 -, BVerwGE 69, 177 [181]; Urteil vom 19.6.1994 - 5 C 8/81 -, FEVS 34, 1; Urteil vom 28.5.2003 - 5 C 41/02 -, NVwZ-RR 2004, 112; Urteil vom 12.5.2011 - 5 C 10.10 -, NJW 2011, 2902 [2903] RdNr. 13 f.); nicht ausreichend ist hingegen eine Zweckbestimmung allein in den Gesetzesmaterialien (vgl. statt aller von Koppenfels-Spieß, in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2. Aufl., 2011, § 83 SGB XII RdNr. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 12.04.1984 - 5 C 3.83

    Sozialhilfe - Einkommen - Begriff - Berücksichtigung - Rente

    Auszug aus VGH Bayern, 26.03.2012 - 12 BV 10.1744
    Dieser muss nicht namentlich in der entsprechenden Vorschrift erwähnt sein, er muss sich aber eindeutig aus der Regelung, etwa aus dem Kontext des Gesetzes oder den Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung, ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.4.1984 - 5 C 3/83 -, BVerwGE 69, 177 [181]; Urteil vom 19.6.1994 - 5 C 8/81 -, FEVS 34, 1; Urteil vom 28.5.2003 - 5 C 41/02 -, NVwZ-RR 2004, 112; Urteil vom 12.5.2011 - 5 C 10.10 -, NJW 2011, 2902 [2903] RdNr. 13 f.); nicht ausreichend ist hingegen eine Zweckbestimmung allein in den Gesetzesmaterialien (vgl. statt aller von Koppenfels-Spieß, in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2. Aufl., 2011, § 83 SGB XII RdNr. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 19.06.1984 - 5 C 8.81

    Zum Merkmal 'Ansprüche auf entsprechende Leistungen' bei Überleitung nach BVG aF

    Auszug aus VGH Bayern, 26.03.2012 - 12 BV 10.1744
    Dieser muss nicht namentlich in der entsprechenden Vorschrift erwähnt sein, er muss sich aber eindeutig aus der Regelung, etwa aus dem Kontext des Gesetzes oder den Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung, ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.4.1984 - 5 C 3/83 -, BVerwGE 69, 177 [181]; Urteil vom 19.6.1994 - 5 C 8/81 -, FEVS 34, 1; Urteil vom 28.5.2003 - 5 C 41/02 -, NVwZ-RR 2004, 112; Urteil vom 12.5.2011 - 5 C 10.10 -, NJW 2011, 2902 [2903] RdNr. 13 f.); nicht ausreichend ist hingegen eine Zweckbestimmung allein in den Gesetzesmaterialien (vgl. statt aller von Koppenfels-Spieß, in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2. Aufl., 2011, § 83 SGB XII RdNr. 4 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 27.01.2017 - 4 LC 115/15

    Familienzuschlag; Geschwisterkindergeld; Geschwisterkinderzuschlag; Kindergeld;

    Das Wort "ausdrücklich" ist dabei nicht im engen Sinn so zu verstehen, dass das jeweilige Gesetz eine ausdrückliche Zweckbestimmung enthalten muss; es genügt, wenn sich eine Zwecksetzung dem Gesetz, etwa aus dessen Kontext oder den Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung, eindeutig entnehmen lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.5.2011 - 5 C 10.10 -, BVerwGE 139, 386 Rn. 13; BayVGH, Urt. v. 26.3.2012 - 12 BV 10.1744 -).
  • VG Saarlouis, 12.05.2017 - 3 K 369/16

    Erlass des Kostenbeitrags für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege;

    Dazu braucht das Wort "Zweck" nicht verwendet zu sein.(So schon BVerwG v. 26.08.1964 - V C 99.63 - BVerwGE 19, 198.) Für eine ausdrückliche Zweckbestimmung kann es ausreichen, wenn sich die Zweckbestimmung eindeutig aus den Voraussetzungen für die Leistungsgewährung und dem Gesamtzusammenhang der Regelung ableiten lässt.(Vgl. BVerwG, U. v. 12.05.2011 - 5 C 10.10 - juris; BayVGH, U. v. 26.3.2012 - 12 BV 10.1744 - juris; ferner schon BVerwG, U. v. 12.04.1984 - 5 C 3/83 - BVerwGE 69, 177, 181; BSG v. 03.12.2002 - B 2 U 12/02 R - BSGE 90, 172.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2014 - 12 A 2688/12

    Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des

    - 12 BV 10.1744 -, juris, einzugehen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2013 - 12 A 1279/13

    Elterngeld als Einkommen eines Kostenbeitragspflichtigen bei der Heranziehung zu

    Es hat sich zur Begründung der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes in seinem Urteil vom 26. März 2012 - 12 BV 10.1744 - (juris, m. w. N.) angeschlossen, wonach das Elterngeld zwar nicht generell und in voller Höhe von der Anrechnung bei der Einkommensermittlung gemäß § 93 Abs. 1 SGB VIII ausgenommen sein soll, jedenfalls aber der Mindestbetrag in Höhe von 300,- Euro, den allein die Klägerin vorliegend bezogen hat, grundsätzlich anrechnungsfrei bleiben müsse.
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